Wissenswertes, Hinweise, Tipps, ...
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Tierschutzgesetz (TierSchG) |
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Das Tierschutzgesetz in Deutschland ist zu dem Zweck erlassen worden, „aus der Verantwortung des Menschen für das Tier als Mitgeschöpf dessen Leben und Wohlbefinden zu schützen”. Sie können es auf der Internetseite des Bundesministerium der Justiz einsehen. |
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Allgemeine Information zur Neuregelung des Gemeinnützigkeitsrechts ab 2007 |
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Die bisherige Unterscheidung zwischen besonders förderungswürdigen und anderen gemeinnützigen Zwecken (nach Anlage 1 zu § 48 der Einkommenssteuer-Durchführungs-Verordnung), die bisher spendenrechtlich nicht berücksichtigt wurden, wurde aufgehoben. Künftig sind alle gemeinnützigen Zwecke (nach der Abgabenordnung) zum Spendenabzug zu berücksichtigen.
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Steuerliche Geltungmachung Ihrer Spenden (Finanz- und Sachspenden) |
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Der Tierschutzverein Freital und Umgebung e. V. ist wegen Förderung des Tierschutzes und der daraus folgenden Anerkennung des gemeinnützigen Zwecks nach dem letzten zugegangenen Steuerbescheid des Finanzamtes Freital - St-Nr.206/140/01772K3 vom 16.06. 2009 von der Körperschaftssteuer befreit. Es wird bestätigt, dass die Zuwendung nur zur Förderung des Tierschutzes im Sinne des § 52 Abs.2 Nr.14 der Abgabenordnung, verwendet wird.
Bis spätestens Ende Februar des nächsten Jahres erhalten Sie von uns für alle Ihre diesjährigen Spenden eine Spendenbescheinigung. |
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Gefundene Tiere (z. B. Hunde) können vom Finder auch selbst in das Tierheim Freital gebracht werden. Das Tierheim kann auch telefonisch unter Angabe des Aufenthaltsortes des Tieres und Adresse des Anrufers informiert werden um das Tier abzuholen.
Sollte ein Fundtier tierärztlich versorgt werden müssen, so nehmen Sie auf jeden Fall Kontakt zu uns auf und bringen es nicht selbständig und ohne Absprache zu einem Tierarzt.
Tierheim Freital: 0351 413222 (Ansprechpartner: Frau Selmke, Frau Walther) |
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Ist ein Tier in Not geraten – ein Hund droht zu ertrinken, eine Katze sitzt verletzt im Baum und kann nicht allein herunter, ein Tier irrt sichtlich verlassen umher oder viele andere Situationen, in denen Tiere Hilfe brauchen – dann sollte das zuständige Ordnungsamt benachrichtigt werden, welches weitere Schritte veranlassen kann.
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Tiermisshandlung – Was Sie tun können, wenn Sie Zeuge davon werden |
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Menschen, die Tiere verwahrlosen lassen, sie misshandeln oder sie trotz Erkrankung nicht tierärztlich behandeln lassen, verstoßen gegen das Deutsche Tierschutzgesetz (TSchG). Wird man Zeuge solchen Tierleids, so sollte man sich umgehend an das zuständige Veterinäramt: Telefon 03504 6202501 Sächsische Schweiz – Osterzgebirge; Mail:
Diese E-Mail-Adresse ist gegen Spambots geschützt! JavaScript muss aktiviert werden, damit sie angezeigt werden kann.
wenden und eine Tierschutzanzeige aufgeben. In dringenden Fällen, wenn für das Tier Lebensgefahr besteht, auch an die örtliche Polizeibehörde.
Sie müssen Ihre Anzeige als Privatperson direkt an die Veterinärbehörde unter v. g. Kontak stellen. Der TSV Freital ist nicht befugt, Anzeigen entgegenzunehmen und weiterzuleiten. Dennoch sind wir Ihnen jederzeit behilflich und unterstützen Sie dabei. Gerne können Sie ein vorgefertigtes Formular einer Tierschutzanzeige von uns erhalten.
HINWEIS: Die Veterinärbehörde geht grundsätzlich keiner anonym verfassten Anzeige nach. Sie können aber darauf vertrauen, dass Ihre Daten vertraulich behandelt und nicht öffentlich gemacht werden.
Was ist für eine korrekte Bearbeitung einer Tierschutzanzeige nötig?
- Exakte Beschreibung des Standortes der Tiere z.B. durch vollständige Adresse oder Lageskizze (besonders bei Tieren auf Weiden)
- Konkrete Beschreibung der beobachteten Mängel an der Tierhaltung
- Konkrete Beschreibung der Tiere, um die es geht
- Für die Bearbeitung der Anzeige ist es sehr hilfreich, wenn eine Rückrufnummer des Anzeigenden angegeben wird (eventuelle Fragen zur Anzeige)
Nicht zwingend, aber wertvoll ist es, die eigenen Wahrnehmungen fotografisch oder auf Video festzuhalten sowie die Namen weiterer Zeugen in Erfahrung zu bringen. Je umfassender und genauer die Ereignisse und Beobachtungen bereits in der Strafanzeige beschrieben werden, desto leichter gestaltet sich die anschließende Arbeit der Untersuchungsbehörden.
Grundsätzlich gilt: Mangelhafte Haltungsbedingungen von Haus- und Nutztieren basieren auch häufig auf Unkenntnis oder fehlendem Interesse für die Bedürfnisse der Tiere. Deshalb hilft es hier manchmal schon, dem Halter freundlich aber emotionslos zu verdeutlichen, dass sein Tier leidet und wie dem abgeholfen werden kann. |
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Damit Ihr Tier nicht entläuft – Vorbeugende Massnahmen: |
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Vorbeugen ist besser als suchen! Angesichts dieser uralten Weisheit ist es doch erstaunlich, wie sorglos einige Tierhalter in diesem Punkt sind. Daher an dieser Stelle einige wichtige Tipps.
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Mein Tier ist entlaufen – Was tun? |
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Viele Menschen wissen leider immer noch nicht, was sie tun sollen, wenn ihnen ein Haustier entläuft. Das Tier sitzt dann unter Umständen längere Zeit im Tierheim oder wird gar weitervermittelt, da die Besitzer nicht auf die Idee gekommen sind, beim Tierschutzverein nachzufragen. Daher wollen wir auf dieser Seite kurz einige Tipps zur Vorgehensweise, aber auch zur Prävention geben.
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