Tierschutzverein
Freital und Umgebung e.V.
Allgemeine Information zur Neuregelung des Gemeinnützigkeitsrechts ab 2007

Die bisherige Unterscheidung zwischen besonders förderungswürdigen und anderen gemeinnützigen Zwecken (nach Anlage 1 zu § 48 der Einkommenssteuer-Durchführungs-Verordnung), die bisher spendenrechtlich nicht berücksichtigt wurden, wurde aufgehoben. Künftig sind alle gemeinnützigen Zwecke (nach der Abgabenordnung) zum Spendenabzug zu berücksichtigen.

Spendenabzug:

Generell bis zu 20 % der Jahreseinkünfte oder bei Unternehmen bis zu vier Promille der gesamten Umsätze und aller Löhne und Gehälter im Kalenderjahr können als Spenden in Abzug gebracht werden. Die bislang geltende Großspendenregelung entfällt und alle Spenden, die die genannten Grenzen überschreiten, können in den folgenden Veranlagungszeiträumen jeweils bis zur Höchstgrenze abgezogen werden.

Vereinfachter Spendennachweis:

Die Beitragsgrenze für den vereinfachten Spendennachweis durch einen Bareinzahlungsbeleg oder durch eine Buchungsbestätigung (nach § 50 Abs. 2 der Einkommenssteuer-Durchführungsverordnung) steigt von 100 € auf 200 €.